Beitragsordnung

Beitragsordnung für den
Stadtsportverband Meckenheim e.V.

1. Grundlage der Beitragsordnung
ist § 6 der Satzung des Vereins. Danach gilt:

(1) Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung als Teil der Geschäfts- und Finanzordnung (GFO) des Vereins.

2. Mitgliederbeiträge
a) Grundbeiträge
Der jährliche Mitgliederbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder unterliegt folgender Staffelung:

bis 500 Mitglieder 40,- €
bis 1000Mitglieder 60,- €
bis 1500 Mitglieder 80,- €
über 1500 Mitglieder 100,- €.

Zur Festlegung des Mitgliederbeitrags werden die Mitgliederzahlen zum 31.12. des Vorjahres entsprechend der Meldungen an die Fachverbände z.B. LSB NRW herangezogen. Die Vereine melden Ihre Mitgliederzahlen selbständig bis zum 30. Januar d. J. an den Stadtsportverband. Die Beiträge werden im ersten Halbjahr fällig.

b) Sonderregelungen
Meckenheimer Grundschulen und weiterführende Schulen sind vom Mitgliederbeitrag freigestellt.

3. Zahlung von Mitgliederbeiträgen
Für die Zahlungen der Mitgliederbeiträge ist das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren obligatorisch. Die Zahlung mittels Dauerauftrag oder Überweisung ist nur in begründeten Fällen möglich.

4. Folgen bei Zahlungsrückstand
Beitragsrückstände können gemäß § 5 der Satzung zum Ausschluss aus dem Verein führen:

– wenn der erste nach bestätigter Aufnahme zu zahlende Beitrag vier Wochen nach Fälligkeit nicht entrichtet ist, wobei für die Wahrung der Frist der Zahlungseingang maßgebend ist, oder
– wegen Zahlungsrückständen von mehr als einem halben Jahresbeitrag.

Für Mahnungen oder rückläufige Lastschriften wird neben den Bankgebühren eine Kostenpauschale von 2, – € erhoben.

5. Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt in der vorliegenden Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zum 22.11.2023 in Kraft. Alle bisherigen Beitragsordnungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.